Digital Services Act – Another Brick in the Wall

Mit dem Begriff Wilder Westen verbindet man häufig die Vorstellungen über Freiheit, Männlichkeit, Recht des Stärkeren, Kampf um das Eigentum und ähnliche Klischees. Er wird oft mit einer Zeit der Gesetzlosigkeit und der sozialen Konflikte in Zusammenhang gebracht, in der Banditen, Revolverhelden und Gesetzeshüter eine wichtige Rolle spielten. Dabei werden immer wieder Romantik, Mythen und Realität miteinander vermischt.

In seinem Interview mit dem Magazin Capital vom 11.01.2019 verkündet Tim Cole, Kolumnist und Experte für digitale Wirtschaft:

Im Internet herrschen derzeit Zustände wie im Wilden Westen. Aber wie der Wilde Westen werde auch irgendwann die digitale Welt gezähmt. … „Damals wie heute sind die Menschen aufgebrochen, eine unbekannte und für sie fremdartige Welt zu erobern – eine Welt ohne Gesetz und Ordnung, in der nur die Macht zählte. Die Menschen haben damals dieses Land ganz langsam und mühevoll besiedelt, kultiviert und in einen blühenden Garten verwandelt. Im World Wide Web steht uns das erst noch bevor. Aber ich bin zuversichtlich, dass wir es ebenso schaffen werden wie meine amerikanischen Vorfahren, die – wir sagen – den Westen gewonnen haben.“

Dass dies mehr als nur eine Experten-Meinung ist, sondern ein politisches Narrativ darstellt, zeigt das Statement des EU-Binnenmarktkommissars Thiery Breton vom November 2020:

„Das Internet kann kein Wilder Westen bleiben“, sagte EU-Binnenmarktkommissar Thierry Breton. „Wir brauchen klare und transparente Regeln, ein berechenbares Umfeld und ausgewogene Rechte und Pflichten.“

Es solle zudem ein „echtes Instrumentarium zur Bekämpfung der Desinformation bei gleichzeitiger Wahrung der Meinungsfreiheit und der Grundrechte“ entwickelt werden.

Einen Monat später, am 15.12.2020, veröffentlicht die EU-Kommission den Vorschlag für den sogenannten Digital Services Act (DSA) und eröffnet damit die Prozedur für die Einführung des Gesetzes über digitale Dienste. Die Offensive um die Zähmung des digitalen Wilden Westens geht hiermit in die Entscheidungsphase.

Am 20.01.2022 lesen wir in der Tageschau:

„Wir holen uns die Kontrolle über die Internet-Giganten zurück“, sagte die dänische Abgeordnete Christel Schaldemose, die den Entwurf im EU-Parlament federführend ausgearbeitet hatte. Mit dem DSA sage die EU dem „Wilden Westen“ den Kampf an, „zu dem die digitale Welt geworden ist“.
„Als neues digitales Grundgesetz für Europa wird der Digital Services Act die Internetgesetzgebung auf ein völlig neues Fundament stellen“, erklärte der SPD-Abgeordnete Tiemo Wölken. „Ein großer Erfolg, mit Unterstützung von links bis rechts“, twitterte der niederländische Abgeordnete Paul Tang.

Am 25.08.2023 verkündet die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, auf der Plattform X schließlich den Sieg im epischen Kampf gegen den Wilden Westen:

Quelle: Online-Plattform X


„Wir bringen unsere europäischen Werte in die digitale Welt.

Mit strengen Regeln für Transparenz und Rechenschaftspflicht zielt unser Gesetz über digitale Dienste darauf ab, unsere Kinder, Gesellschaften und Demokratien zu schützen.

Ab heute müssen sehr große Online-Plattformen das neue Gesetz anwenden.“

Der Tageschau-Beitrag „Strengere Regeln für große Online-Dienste treten mit EU-Gesetz in Kraft“ vom 25.08.2023 fasst die Vorteile des Digital Services Acts für die breite Öffentlichkeit zusammen:

So zwischendurch wird in dem ARD-Beitrag betont, dass Bürgerrechtler das Gesetz begrüßen. Man erklärt, dass das Thema Desinformation ein riesengroßes Regulierungsproblem ist. Der Staat kann nicht vorschreiben, was die wahre und die falsche Information ist. Gleichzeitig weiß man, dass es Desinformationskampagnen gibt, die Wahlen beeinflussen können. Der Bürgerrechtler in der Tagesschau-Sendung geht leider nicht darauf ein, wie der Digital Services Act dieses Dilemma konkret löst.

Das Thema der staatlichen Regulierung von Informationen ist zumindest in den westlichen Demokratien mit einem gewissen Konfliktpotential behaftet.

Der EU-Kommission geht es um die Zerstörung von Grundfreiheiten“ findet der Europaabgeordnete Martin Sonneborn (Die Partei). Am 25.08.2023 kritisierte er in einem langen Post auf der Online-Plattform X die neue Verordnung „Digital Services Act“ („Gesetz über digitale Dienste“) scharf und warf von der Leyen vor, das neue Gesetz schütze nicht etwa die Grundrechte der EU-Bürger, sondern zertrümmere sie. [Berliner Zeitung]

Kritik an dem Digital Service Act kam auch von anderen Stellen. Das Besondere an dem Statement von Herrn Sonneborn ist seine Deutlichkeit und Schärfe, sowie die Tatsache, dass es von einem Europaabgeordneten kommt. Da Herr Sonneborn auch Satiriker ist, könnten Skeptiker vermuten, es handele sich dabei um eine Art PR-Gag.

Wo Rauch ist, ist bekanntlich auch Feuer. Um sich eine eigene Meinung über den Sachverhalt zu bilden und um festzustellen, ob es sich um ein „kleines Lagerfeuer“ oder um einen „flächendeckenden Brand“ handelt, sollte man sich die Zeit nehmen und das Gesetz über die digitalen Dienste selbst studieren.

Im Nachfolgenden werden einige Formulierungen in dem Gesetzestext genauer betrachtet.

Artikel 5 (Seite 2)
Im Einzelnen sollte diese Verordnung für die Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, insbesondere für Anbieter einer „reinen Durchleitung“, von „Caching“-Leistungen und von „Hostingdienst“-Diensten, da die Nutzung dieser Dienste – hauptsächlich zu verschiedensten berechtigten und gesellschaftlich vorteilhaften Zwecken – exponentiell angestiegen ist und sie dadurch auch bei der Vermittlung und Verbreitung rechtswidriger oder anderweitig schädlicher Informationen und Tätigkeiten eine immer wichtigere Rolle spielen.

Artikel 9 (Seite 3)
Mit dieser Verordnung werden die für Vermittlungsdienste im Binnenmarkt geltenden Vorschriften vollständig harmonisiert, um ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld sicherzustellen, das der Verbreitung rechtswidriger Online-Inhalte und den gesellschaftlichen Risiken, die die Verbreitung von Desinformation oder anderen Inhalten mit sich bringen kann, entgegenwirkt, und in dem die in der Charta verankerten Grundrechte wirksam geschützt und Innovationen gefördert werden.

Grundsätzlich betrifft der Digital Services Act ohne Ausnahme alle Internet- und Online-Plattformen, die in der Europäischen Union vertreten sind und gilt zentral für alle EU-Mitgliedsstaaten.

Artikel 17 (Seite 6)
Mit den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über die Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten sollte nur festgelegt werden, wann der betreffende Anbieter von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit von den Nutzern bereitgestellten rechtswidrigen Inhalten nicht haftbar gemacht werden kann.

Das ist eine interessante Formulierung. Diese impliziert, dass die Anbieter von Vermittlungsdiensten per se haftbar sind. Nur wenn sie die Vorschriften dieser Verordnung strikt befolgen, werden sie „aus der Haftung“ entlassen. Auf diese Weise wird eine Drohkulisse geschaffen, die als Grundlage für weitere konkrete Maßnahmen dient.

Artikel 22 (Seite 6/7)
Um den Haftungsausschluss für Hostingdienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter zügig tätig werden und rechtswidrige Tätigkeiten oder rechtswidrige Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon oder ein entsprechendes Bewusstsein erlangt.
Der Anbieter kann diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten unter anderem durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erlangen, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern solche Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann.

Artikel 50 (Seite 13)
Es ist wichtig, dass sämtliche Hostingdiensteanbieter, ungeachtet ihrer Größe, leicht zugängliche und benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren schaffen, die es erleichtern, dem Hostingdiensteanbieter bestimmte Informationen zu melden, die die meldende Partei als rechtswidrige Inhalte ansieht (im Folgenden „Meldung“), woraufhin der Anbieter entscheiden kann, ob er der Bewertung zustimmt und diese Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren möchte (im Folgenden „Abhilfe“).

Artikel 51 (Seite 13)
In Anbetracht dessen, dass die in der Charta garantierten Grundrechte aller Betroffenen gebührend berücksichtigt werden müssen, sollten alle Maßnahmen, die ein Anbieter von Hostingdiensten nach Erhalt einer Meldung ergreift, streng zielgerichtet sein, d. h. sie sollten dazu dienen, den Zugang zu den spezifischen Informationen, die als rechtswidrige Inhalte angesehen werden, zu entfernen oder zu sperren, ohne die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit der Nutzer übermäßig zu beeinträchtigen.

Artikel 54 (Seite 14)
Wenn ein Anbieter von Hostingdiensten mit der Begründung, dass die von den Nutzern bereitgestellten Informationen rechtswidrige Inhalte darstellen oder mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, entscheidet, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen, etwa nach Erhalt einer Meldung oder auf eigene Initiative, zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren oder auf andere Weise ihre Sichtbarkeit oder ihre Monetarisierung zu beschränken, auch unter ausschließlichem Einsatz automatisierter Mittel, so sollte der Anbieter den Nutzer über seine Entscheidung, die Gründe dafür und die verfügbaren Rechtsbehelfsmöglichkeiten zur Beanstandung der Entscheidung im Hinblick auf mögliche negative Folgen für den Nutzer, einschließlich bezüglich der Ausübung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung, auf klare und leicht verständliche Weise informieren.

Artikel 55 (Seite 14)
Die Beschränkung der Sichtbarkeit kann darin in einer Herabstufung im Ranking oder in Empfehlungssystemen bestehen, aber auch in der Beschränkung der Zugänglichkeit für einen oder mehrere Nutzer oder im Ausschluss des Nutzers von einer Online-Gemeinschaft ohne sein Wissen („shadow banning“, Schattenverbot). Die Monetarisierung von durch den Nutzer bereitgestellten Informationen über Werbeeinnahmen kann durch Aussetzung oder Beendigung der mit diesen Informationen verbundenen Geldzahlung oder Einnahmen beschränkt werden.

Die Anbieter werden verpflichtet, ein Meldeverfahren für rechtswidrige Tätigkeiten bzw. Inhalte zu implementieren, so dass Personen oder Stellen präzise und hinreichend begründete Meldungen absetzen können. Wer entscheidet was „rechtswidrig“, „präzise“ und „hinreichend begründet“ ist? In vielen Fällen können sich diese als „dehnbare Begriffe“ erweisen.

Wurde eine Meldung erstmal abgesetzt, kommt der Anbieter automatisch in Zugzwang. Es werden automatisierte Werkzeuge, wie Algorithmen, zur Durchführung der entsprechenden Korrekturmaßnahmen in Betracht gezogen.

Weiterhin wird dem Anbieter nahegelegt, Untersuchungen in eigener Initiative durchzuführen, um sozusagen potentiellen Meldungen vorzubeugen.   Nach welchen Kriterien sollen solche Untersuchungen durchgeführt werden? Wer entscheidet, dass der Anbieter qualifiziert genug ist, um solche Untersuchungen objektiv und mit der notwendigen Qualität durchzuführen? Wie würden die Bürgerrechtler solche Formulierungen interpretieren?

Könnte so eine Konstellation als indirekte Überwachungspflicht verstanden werden? Dass dieser Gedanke nicht abwegig ist, wird im Artikel 30 ersichtlich.

Artikel 30 (Seite 8)
Diese Verordnung sollte in keinem Fall so ausgelegt werden, dass sie eine allgemeine Überwachungspflicht, eine allgemeine Verpflichtung zur aktiven Nachforschung oder eine allgemeine Verpflichtung der Anbieter zum Ergreifen proaktiver Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte auferlegt.

Man kann sich fragen, warum dies in einem Gesetz einer demokratischen Gesellschaftsordnung explizit betont werden muss. Stößt man hier auf die sogenannte Quadratur des Kreises? Der Digital Services Act ist um einen Balanceakt bemüht.

Artikel 47 (Seite 12)
Bei der Gestaltung, Anwendung und Durchsetzung dieser Beschränkungen sollten Anbieter von Vermittlungsdiensten nicht willkürlich und nicht diskriminierend vorgehen und die Rechte und berechtigten Interessen der Nutzer, einschließlich der in der Charta verankerten Grundrechte, berücksichtigen. Beispielsweise sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit, einschließlich der Freiheit und des Pluralismus der Medien, gebührend berücksichtigen. Alle Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten auch die einschlägigen internationalen Standards für den Schutz der Menschenrechte, wie die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, gebührend berücksichtigen.

Besonderes Augenmerk wird dem Meldeverfahren geschenkt. In dem Artikel 53 lesen wir:

Artikel 53 (Seite 14)
Die Melde- und Abhilfeverfahren sollten die Übermittlung von Meldungen ermöglichen, die hinreichend genau und angemessen begründet sind, damit der betreffende Anbieter von Hostingdiensten in Kenntnis der Sachlage und sorgfältig eine Entscheidung, die mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar ist, über die Inhalte, auf die sich die Meldung bezieht, treffen kann, insbesondere darüber, ob diese Inhalte als rechtswidrige Inhalte anzusehen und zu entfernen sind oder der Zugang zu ihnen zu sperren ist. Eine Meldung, die ausreichende Informationen enthält, um es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass der Inhalt eindeutig rechtswidrig ist, bewirkt, dass von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die Rechtswidrigkeit ausgegangen wird.

Es stellt sich die Frage, wie man „genau und angemessen begründet“ definiert. Letztendlich sollen auf dieser Grundlage Entscheidungen „ohne eingehende rechtliche Prüfung“ getroffen werden, die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit betreffen. Um eine objektive Grundlage zu schaffen, wird der Begriff „Vertrauenswürdiger Hinweisgeber“ eingeführt. 

ABSCHNITT 3 Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Online-Plattformen
Artikel 22 Vertrauenswürdige Hinweisgeber (Seite 56)
(1) Die Anbieter von Online-Plattformen ergreifen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Meldungen, die von in ihrem ausgewiesenen Fachgebiet tätigen vertrauenswürdigen Hinweisgebern über die in Artikel 16 genannten Mechanismen übermittelt werden, vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt werden.
(2) Der Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach dieser Verordnung wird auf Antrag einer Stelle vom Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, einem Antragsteller zuerkannt, der nachgewiesen hat, dass er alle folgenden Bedingungen erfüllt:
a) die Stelle hat besondere Sachkenntnis und Kompetenz in Bezug auf die Erkennung, Feststellung und Meldung rechtswidriger Inhalte;
b) sie ist unabhängig von jeglichen Anbietern von Online-Plattformen;
c) sie übt ihre Tätigkeiten zur Übermittlung von Meldungen sorgfältig, genau und objektiv aus.

Artikel 61 (Seite 16)
Dieser Status des vertrauenswürdigen Hinweisgebers sollte nur an Einrichtungen, nicht an Einzelpersonen, vergeben werden, die unter anderem nachgewiesen haben, dass sie über besondere Sachkenntnis und Kompetenz im Umgang mit rechtswidrigen Inhalten verfügen und dass sie ihre Tätigkeit sorgfältig, genau und objektiv durchführen. Es kann sich dabei um öffentliche Einrichtungen handeln… oder um Nichtregierungsorganisationen und private oder halböffentliche Einrichtungen wie Organisationen

Es soll ein Experten-Netzwerk aufgebaut werden, das von den Koordinatoren für digitale Dienste der EU-Länder anerkannt bzw. zugelassen wird. In dieser Situation entsteht der Eindruck, dass staatliche Institutionen indirekt Einfluss auf die Meldeverfahren nehmen und somit alle daraus resultierenden Konsequenzen beeinflussen. Dass der Eindruck nicht täuscht, kann man im Artikel 66 nachlesen.

Artikel 66 (Seite 17/18)
Um für Transparenz zu sorgen und die Kontrolle über die Entscheidungen von Anbietern von Online-Plattformen über die Moderation von Inhalten sowie die Überwachung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Internet zu ermöglichen, sollte die Kommission eine Datenbank führen und veröffentlichen, die die Entscheidungen und Begründungen der Anbieter von Online-Plattformen enthält, mit denen sie Inhalte entfernen oder die Verfügbarkeit von Informationen und den Zugang zu ihnen anderweitig einschränken. Damit die Datenbank stets auf dem neuesten Stand gehalten werden kann, sollten die Anbieter von Online-Plattformen die Entscheidungen und die Begründungen unverzüglich nach einer Entscheidung in einem Standardformat übermitteln, um Aktualisierungen in Echtzeit zu ermöglichen, wenn dies technisch möglich ist und in einem angemessenen Verhältnis zu den Mitteln der betreffenden Online-Plattform steht. Die strukturierte Datenbank sollte den Zugang zu den einschlägigen Informationen und Suchanfragen zu diesen ermöglichen, insbesondere in Bezug auf die Art der betreffenden mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte.

Wiederholt stellt sich die Frage, wie Bürgerrechtler solche Formulierungen interpretieren würden? Inwieweit sind solche Formulierungen noch mit der Charta der Grundrechte der EU vereinbar?

Spezielle Aufmerksamkeit widmet der Digital Services Act den sehr großen Online-Plattformen, deren Nutzeranzahl die Schwelle von 10% der EU-Bevölkerung (i.e. 45 Millionen Nutzer) übersteigt.

Artikel 79 (Seite 22)
Die Art und Weise, in der sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen genutzt werden können, hat großen Einfluss auf die Online-Sicherheit, die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs sowie den Online-Handel.
Es bedarf einer wirksamen Regulierung und Durchsetzung, damit die Risiken und der gesellschaftliche und wirtschaftliche Schaden, die möglicherweise entstehen können, wirksam ermittelt und gemindert werden können. Im Rahmen dieser Verordnung sollten Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen daher prüfen, welche systemischen Risiken mit der Gestaltung, Funktionsweise und Nutzung ihrer Dienste sowie mit einem möglichen Missbrauch durch die Nutzer verbunden sind, und sollten unter Achtung der Grundrechte angemessene Gegenmaßnahmen treffen.

Artikel 80 (Seite 22)
Dabei sollten vier Kategorien systemischer Risiken von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen eingehend geprüft werden.

Artikel 82 (Seite 23)
Eine dritte Kategorie von Risiken betrifft die tatsächlichen oder absehbaren negativen Auswirkungen auf demokratische Prozesse, die gesellschaftliche Debatte und Wahlprozesse sowie auf die öffentliche Sicherheit.

Artikel 83 (Seite 23)
Eine vierte Risikokategorie ergibt sich aus ähnlichen Bedenken in Bezug auf die Gestaltung, die Funktionsweise oder die Nutzung sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen, auch durch Manipulation, mit tatsächlichen oder absehbaren negativen Auswirkungen auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit … Solche Risiken können sich auch aus koordinierten Desinformationskampagnen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder aus der Gestaltung von Online- Schnittstellen, die verhaltensbezogene Abhängigkeiten der Nutzer stimulieren können, ergeben.

Der Gesetzgeber betrachtet die öffentliche Meinungsbildung und den öffentlichen Diskurs als potentielle Risikogebiete, die durch wirksame Regulierung und Durchsetzung kontrolliert werden müssen.

Bei der Betrachtung der Definition des Begriffs „Diskurs“ in Wikipedia findet man folgende Formulierung:

„Grob vereinfacht meint Foucault mit Diskurs das in der Sprache aufscheinende Verständnis von Wirklichkeit einer jeweiligen Kultur oder Epoche. Die Regeln des Diskurses definieren für einen bestimmten Zusammenhang oder ein bestimmtes Wissensgebiet, was sagbar ist, was gesagt werden soll, was nicht gesagt werden darf und von wem es wann in welcher Form gesagt werden darf.“

„Diskurs bedeutet hier die institutionalisierte gesellschaftliche Redeweise, die das Handeln der Menschen bestimmt. Gegenstand sind dabei sowohl die Form als auch der Inhalt von Äußerungen. Gefragt wird auch nach dem, was in den Redeweisen nicht gesagt wird oder sagbar ist.“

Es handelt sich nicht nur um Netiquette, sondern um konkrete Inhalte bzw. Kategorien systemischer Risiken. Zwei der vier Kategorien verdienen besondere Aufmerksamkeit:

  • demokratische Prozesse, gesellschaftliche Debatten und Wahlprozesse
  • Schutz der öffentlichen Gesundheit

In dem Artikel „Mediale Kontrolle“ von Prof. Stephan Packard von der Universität in Köln kann man folgendes nachlesen:

„Medien werden vielfältig zur Durchsetzung von Macht verwendet. So in der Zensur, wenn eine politische Selektion des Sagbaren und des Unsagbaren stattfindet; in der Propaganda, wenn eine Bevölkerung von den Ansichten oder wenigstens der Macht einer bestimmten Gruppe überzeugt werden soll; oder in der Überwachung, die unerwünschtes Verhalten nicht nur beobachten, sondern unwahrscheinlich machen soll.

Daraus ergibt sich die berechtigte Überlegung, ob der „Ausraster“ von Herrn Sonneborn mehr als nur ein „PR-Gag“ eines Satirikers ist.

Nachdem die Kategorien der systemischen Risiken klar definiert sind, wird in dem Digital Services Act den betroffenen Parteien ein konkreter Aktionsplan nahegelegt:

Artikel 84 (Seite 23):
Bei der Bewertung solcher systemischen Risiken sollten sich die Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen auf die Systeme oder andere Elemente konzentrieren, die zu den Risiken beitragen können, einschließlich aller algorithmischen Systeme, die relevant sein können, insbesondere ihre Empfehlungssysteme und Werbesysteme, wobei die entsprechenden Datenerhebungs- und -nutzungspraktiken zu berücksichtigen sind. Sie sollten auch prüfen, ob ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen und deren Durchsetzung sowie ihre Verfahren zur Moderation von Inhalten und die entsprechenden technischen Instrumente und zugewiesenen Ressourcen angemessen sind. Bei der Bewertung der in dieser Verordnung ermittelten systemischen Risiken sollten sich diese Anbieter auch auf die Informationen konzentrieren, die zwar nicht rechtswidrig sind, aber zu den in dieser Verordnung ermittelten systemischen Risiken beitragen. Solche Anbieter sollten daher besonders darauf achten, wie ihre Dienste zur Verbreitung oder Verstärkung irreführender oder täuschender Inhalte, einschließlich Desinformation, genutzt werden. Wenn die algorithmische Verstärkung von Informationen zu den systemischen Risiken beiträgt, sollten diese Anbieter dies in ihren Risikobewertungen gebührend berücksichtigen.

Man soll sich auch auf Informationen konzentrieren, die zwar nicht rechtswidrig sind, aber zu den systemischen Risiken beitragen können. Macht Sie so eine Formulierung nicht nachdenklich?

Artikel 86 (Seite 23)
Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen sollten die erforderlichen Instrumente einsetzen, um die bei den Risikobewertungen festgestellten systemischen Risiken unter Achtung der Grundrechte sorgfältig zu mindern…. wobei mögliche negative Auswirkungen auf die Grundrechte angemessen zu berücksichtigen sind. Diese Anbieter sollten die Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit besonders berücksichtigen.

Artikel 88 (Seite24)
Diese Anbieter sollten Korrekturmaßnahmen, wie z. B. die Beendigung von Werbeeinnahmen für bestimmte Informationen, oder andere Maßnahmen wie eine Verbesserung der Sichtbarkeit verlässlicher Informationsquellen oder eine strukturellere Anpassung ihrer Werbesysteme in Erwägung ziehen. Anbieter sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen müssen möglicherweise ihre internen Verfahren oder die interne Überwachung ihrer Tätigkeiten verstärken.

Nach dem Prinzip „Der Zweck heiligt die Mittel“ nimmt der Gesetzgeber „mögliche negative Auswirkungen“ auf die Meinungsfreiheit bewusst in Kauf. Die großen Online-Plattformen und Suchmaschinen werden unmissverständlich aufgefordert, pro-aktiv zu werden und interne Überwachungsstrukturen und Verfahren entsprechend dieser Verordnung zu verstärken. Und es wird noch skurriler.

Artikel 91 (Seite 25)
In Krisenzeiten kann es erforderlich sein, dass Anbieter sehr großer Online-Plattformen zusätzlich zu den Maßnahmen, die sie im Hinblick auf ihre sonstigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung ergreifen würden, dringend bestimmte spezifische Maßnahmen ergreifen. In diesem Zusammenhang sollte davon ausgegangen werden, dass eine Krise eintritt, wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit in der Union oder in wesentlichen Teilen der Union führen können. Solche Krisen könnten auf bewaffnete Konflikte oder terroristische Handlungen, einschließlich neu entstehender Konflikte oder terroristischer Handlungen, Naturkatastrophen wie Erdbeben und Wirbelstürme sowie auf Pandemien und andere schwerwiegende grenzüberschreitende Bedrohungen für die öffentliche Gesundheit zurückzuführen sein. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, auf Empfehlung des Europäisches Gremium für digitale Dienste (im Folgenden „Gremium“) von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und Anbietern sehr großer Suchmaschinen zu verlangen, dringend eine Krisenreaktion einzuleiten. Zu den Maßnahmen, die diese Anbieter ermitteln und in Erwägung ziehen können, zählen beispielsweise die Anpassung der Verfahren zur Moderation von Inhalten und die Aufstockung der Ressourcen für die Moderation von Inhalten, die Anpassung der allgemeinen Geschäftsbedingungen, der einschlägigen algorithmischen Systeme und der Werbesysteme, die weitere Intensivierung der Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern, die Durchführung von Sensibilisierungsmaßnahmen und die Förderung vertrauenswürdiger Informationen sowie die Anpassung der Gestaltung ihrer Online-Schnittstellen.

Das ist ein bemerkenswerter Punkt im Digital Services Act. Hier wird unmissverständlich postuliert, dass im Falle einer Pandemie oder neu entstehender Konflikte oder Naturkatastrophen die staatlichen Organe direkt intervenieren und definieren können, wie die Moderation von Inhalten erfolgt und welche Informationen vertrauenswürdig sind und entsprechend gefördert werden müssen.

In seinem Artikel „Mediale Kontrolle“ liefert Prof. Packard folgende Zusammenfassung:

„Es gibt dann mindestens drei verschiedene Arten von medialer Kontrolle: Intervention, Steuerung und Observation; die jeweils verschiedene Typen ausbilden, besonders auffällig Zensur, Propaganda und Überwachung. So lässt sich Zensur als einer von mehreren Typen der Intervention eines Kommunikationsvorgangs in einen anderen denken. Propaganda ist einer von mehreren Typen der Steuerung eines Kommunikationsvorgangs durch einen anderen, zumal Propaganda in der Regel nur funktioniert, wenn eine politische wirksame Instanz die Kommunikation eines Mediums steuern kann; starke Propaganda, die in Deutschland selten ist, erzwingt ihre Verbreitung und unterbindet Widerspruch. Überwachung kann schließlich als einer von mehreren Typen der Observation eines Kommunikationsvorgangs durch einen anderen verstanden werden. Im Vordergrund steht dabei die Verdoppelung medial kontrollierter Vorgänge durch die mediale Präsentation oder Repräsentation, die zu dem zunächst zu kontrollierenden Phänomen hinzukommt: etwa das Zensurgesetz zusätzlich zu den zensierten Veröffentlichungen, die nicht öffentlichen Anweisungen an Redaktionen zusätzlich zu den veröffentlichten Propagandabotschaften…“

Man könnte den Eindruck bekommen, dass die Zusammenfassung von Herrn Prof. Packard sich direkt auf den Artikel 91 des Digital Services Acts bezieht. Eine weitere umfassende Auseinandersetzung mit dem DSA findet man in dem Videobeitrag „EU-Gesetz zensiert das Internet“ von Prof. Dr. Christian Rieck von der Universität in Frankfurt, den wir hier dem interessierten Leser in voller Länge präsentieren.

„Warum es ausgerechnet die EU-Kommission wieder geschafft hat, eine so unfassbare Machtkonzentration auf sich selber hinzukriegen? Das passt so überhaupt gar nicht irgendwie zu einer demokratischen Denkweise. Wie kann so ein Gesetz durch verschiedene Gremien durchgehen?“ fragt sich Professor Rieck.


Auf der Suche nach den möglichen Ursachen sollte man den Digital Services Act nicht isoliert, sondern in einem breiteren Kontext betrachten.

Am 20.09.2023 fand in New York eine hochrangige UN-Tagung statt, die sich mit dem Entwurf zur „Politischen Erklärung der hochrangigen Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Pandemie Prävention, Abwehrbereitschaft und Reaktion“ befasste.

Politische Erklärungen der Vereinten Nationen sind zwar in der Regel nicht rechtsverbindlich, aber sie haben einen erheblichen rechtlichen Einfluss. Nach Angaben der UNO stellen Erklärungen “die dynamische Entwicklung internationaler Rechtsnormen dar und spiegeln die Verpflichtung der Staaten wider, sich in bestimmte Richtungen zu bewegen und dabei bestimmte Grundsätze einzuhalten”. [Quelle]

In dem Abschnitt OP35 der besagten politischen Erklärung wird vereinbart,

Maßnahmen zu ergreifen, um den negativen Auswirkungen von gesundheitsbezogenen Fehlinformationen, Desinformationen, Hassreden und Stigmatisierung, insbesondere auf Plattformen der sozialen Medien, auf die körperliche und geistige Gesundheit der Menschen entgegenzuwirken und diese zu bekämpfen, einschließlich der Bekämpfung der Impfstoffzurückhaltung im Rahmen der Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion und der Förderung des Vertrauens in die öffentlichen Gesundheitssysteme und -behörden…

Ebenso enthält Abschnitt OP42 eine Vereinbarung zur

Verbesserung der Kapazitäten für Routineimpfungen, Impfungen und Öffentlichkeitsarbeit, u. a. durch die Bereitstellung faktengestützter Informationen zur Förderung des Vertrauens, der Akzeptanz, der Nachfrage und der Ausweitung bewährter Innovationen zur Gewinnung von Erkenntnissen und Daten über das Verhalten, die Einbindung aller relevanten Interessengruppen, die Schaffung von Nachfrage und die Bekämpfung von Fehlinformationen sowie die Ausweitung des Impfschutzes zur Verhinderung von Krankheitsausbrüchen sowie der Ausbreitung und des erneuten Auftretens übertragbarer Krankheiten, u. a. bei durch Impfung vermeidbaren und ausgerotteten Krankheiten sowie bei laufenden Ausrottungsbemühungen“

Im Abschnitt OP15 werden die UN-Mitgliedstaaten ermutigt

zum Abschluss der Verhandlungen über ein WHO-Übereinkommen, eine Vereinbarung oder ein anderes internationales Instrument zur Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion abzuschließen“.

Die politische Erklärung der Vereinten Nationen definiert die Politik der Weltgesundheitsorganisation (WHO) als legitim und essenziell und betont, dass „Gesundheit eine Voraussetzung, ein Ergebnis und ein Indikator für alle drei Dimensionen – Wirtschaft, Soziales und Umwelt – der nachhaltigen Entwicklung und der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ist“.

Hiermit stellen sich die Vereinten Nationen direkt hinter den sogenannten WHO-Pandemievertrag, der 2024 in Kraft treten soll. Dieser ist bei weitem nicht unumstritten. Eine kritische Auseinandersetzung mit dem WHO-Pandemievertrag findet man in dem Beitrag „Der WHO-Pandemievertrag – nächster Meilenstein zur Neuen Normalität“.


Wie hängt dieses UN-Dokument mit dem Digital Services Act zusammen?
Der DSA betont an mehreren Stellen, die Wichtigkeit von Menschenrechten und erwähnt die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Menschrechte, so z.B. in dem bereits erwähnten Artikel 47 des DSA:Alle Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten auch die einschlägigen internationalen Standards für den Schutz der Menschenrechte, wie die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, gebührend berücksichtigen.

Da die Vereinten Nationen sich mit den Prinzipien des WHO-Pandemievertrags identifizieren, wäre die Bekämpfung jeder Kritik an dem WHO-Pandemievertrag und die daraus resultierenden Konsequenzen im Einklang mit den internationalen Standards für den Schutz der Menschenrechte. Man könnte den Eindruck bekommen, dass „was nicht passt, wird passend gemacht“, um bereits im Vorfeld „unnötige Diskussionen“ zum „gegebenen Zeitpunkt“ zu vermeiden.

In den Dokumenten zum WHO-Pandemievertrag kann man folgende Formulierungen finden [Quelle: „Der WHO-Pandemievertrag“]:

Die Vertragsstaaten erkennen die WHO als leitende und koordinierende Behörde für internationale Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit bei internationalen gesundheitlichen Notfällen an und verpflichten sich, die Empfehlungen der WHO bei ihren internationalen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu befolgen.

Der Generaldirektor bestimmt auf der Grundlage der Informationen, die er insbesondere von dem Vertragsstaat erhält, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Ereignis ereignet, ob ein Ereignis gemäß den Kriterien und dem Verfahren eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, und zwar in Übereinstimmung mit den in dieser Ausführungsordnung festgelegten Kriterien und dem darin vorgesehenen Verfahren.“

Laut dieser Vertragsklausel konzentriert sich die Entscheidungsmacht auf den Generaldirektor der WHO. Er kann maßgeblich bestimmen, wann ein Pandemiefall bzw. eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen wird. Nun schauen Sie sich Artikel 91 im Digital Services Act noch einmal genauer an. Die Voraussetzungen für einen Automatismus mit dem die demokratische Grundordnung aufgehoben werden kann, sind deutlich zu erkennen:

WHO-Generaldirektor stellt Pandemiefall fest

UNO betrachtet Gesundheit als essenziell für die Umsetzung der Agenda 2030

EU-Kommission übernimmt im Krisenfall die Mediale Kontrolle

Dass dies keine freie Interpretation ist, zeigt folgender Video-Ausschnitt aus der Pandemieübung EVENT201, die im Oktober 2019 in New York unter der Schirmherrschaft der ‘Johns Hopkins Center for Health Security‘ in Zusammenarbeit mit dem World Economic Forum and der Bill and Melinda Gates Foundation stattgefunden hat.

Ausschnitt aus dem Event 201 Pandemic Exercise
Segment 4 Communications Discussion and Epilogue Video [Quelle]

Matthew Harrington (CEO von Edelman, führende internationale Kommunikationsagentur):

Die Social-Media-Plattformen müssen einen Schritt vorwärts machen und anerkennen, dass die Zeit, in der sie nur Technologie-Plattformen und keine Informationssender waren, vorbei ist. Sie müssen sich daran beteiligen, akkurate Informationen zu verbreiten. Sie müssen Partner der wissenschaftlichen und gesundheitlichen Gemeinschaft sein, um Ihren Nutzern eine Flut aus akkuraten Informationen anzubieten. Denn den Geist der Fehlinformationen kriegen wir nicht mehr zurück in die Flasche. Also fluten mit guten Informationen.“

Jane Hannon (Vorstandsmitglied der australischen ANZ Bank, ehemalige australische Gesundheits- und Finanzministerin):

„Ich persönlich glaube nicht, dass es eine praktische und wünschenswerte Idee ist, Medien abzustellen. Wir haben hier einige Strategien zur Verfügung: Eine davon ist die Flutung von Informationen. Zweitens müssen wir zuverlässige Quellen informieren und mit den Fakten ausstatten, so dass sie diese verbreiten können. Wir sollten jedoch auch über eine technologische Antwort darauf nachdenken. Es wurde bereits daran gearbeitet, Algorithmen zu schaffen, die Informationen auf Social-Media-Plattformen durchsuchen, so dass die Leute mehr Vertrauen in der Informationsquelle haben, die sie auf jeden Fall benutzen.“

Betrachtet aus dieser Perspektive erscheint der Digital Services Act als ein Mosaikbaustein in einem größeren Puzzle. Offensichtlich wird dadurch die Öffentlichkeit schrittweise auf eine Reihe von Extremsituationen (Pandemien, neu entstehende Konflikte, Umwelt- bzw. Klimakatastrophen, usw.) vorbereitet.

Die Machttransformationen, die sich in Extremsituationen“, wie Seuchen bzw. Pandemien „entwickeln und verfestigten, sind „nicht als Ausnahmefälle“ zu betrachten, „sondern als die Geburten und In-Kraft-Setzungen neuer allgemeingültiger und auch nach der Seuche weiter geltender Verhältnisse“, schreibt der französische Philosoph Michel Foucault in seinen Arbeiten. [Quelle]

Es ist fraglich, wie die neuen, allgemeingültigen Verhältnisse aussehen werden, die auch nach Extremsituationen gelten sollen. Inwieweit der Digital Services Act beim „Kultivieren des Wilden Westens“ im digitalen Raum die Informations- und Meinungsfreiheit nach chinesischer bzw. russischer Art etabliert, bleibt zumindest aus heutiger Sicht ungewiss.


Quellen (Stand vom 21.09.2023)


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